Satzung
I.Name, Sitz und Zweck des Vereins »
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
II. Mitgliedschaft »
§ 3 Mitglieder
§ 4 Rechte der Mitglieder
§ 5 Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
III. Gliederung des Verbandes »
§ 7 Einteilung
§ 8 Verband
§ 9 Bezirke
§ 10 Wahl der Bezirksvertreter
IV. Organe des Verbandes »
§ 11 Gliederung
A) Delegiertenversammlung
§ 12 Zusammensetzung
§ 13 Aufgaben
§ 14 Beschlussfassung
B) Vorstand (Präsidium)
§ 15 Zusammensetzung
§ 16 Aufgaben
§ 17 Beschlussfassung
C) Erweiterter Vorstand
§ 18 Zusammensetzung und Aufgaben
V. Auflösung »
§ 19 Auflösung des Vereins
VI. Inkrafttreten »
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Hessischer Harmonika-Verband e.V.". Sitz des Vereins ist Rüsselsheim.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen. Der Verein ist der Landesverband Hessen des Deutschen-Harmonika-Verband e.V.
§ 2 Zweck
(1) Der "Hessische Harmonika-Verband e.V." ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Freunden der Harmonikamusik innerhalb Hessens. Der Begriff Harmonika wird hier und im weiteren Verlauf der Satzung abkürzend verwendet und schließt die Instrumente Akkordeon, diatonische und steirische Handharmonika, Mundharmonika und Melodica ein.
(2) Zweck des Verbandes ist die gemeinsame Pflege, Förderung und Verbreitung der Harmonikamusik. Seine Aufgaben sind die musikalische Bildung der Jugend, Förderung des gemeinsamen Musizierens, Weiterentwicklung der Harmonikamusik und ihres Ansehens sowie Weiterbildung seiner Mitglieder durch Lehrgänge, Beratung und Schulung; neben der musikalischen Arbeit soll besonders durch ein überfachliches Angebot die Bindung an die Gemeinschaft gefördert werden. Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtspflege im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(5) Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendung aus Mitteln des Verbandes.
(6) Die Mitglieder erhalten bei Auflösung keine Anteile des Vermögens.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind und durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
(1) Harmonika-Orchester, -Ensembles und -Vereine können die ordentliche Mitgliedschaft erwerben.
(2) Einzelpersonen können fördernde Mitglieder werden - ohne Stimmrecht, es sei denn sie gehören dem Vorstand an.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu formulieren. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt an den Verbandsversammlungen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt an Vergünstigungen des Verbandes nach den hierfür aufzustellenden Bestimmungen teilzuhaben.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Delegiertenversammlung des Deutschen Harmonika-Verband e.V. (DHV) festgesetzten Beitrag pünktlich an den DHV zu zahlen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Deutschen Harmonika-Verband e.V. zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
(2) Der Ausschluss kann auf Beschluss des DHV-Vorstandes oder des HHV-Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder durch sein Verhalten die Interessen des DHV oder des HHV schädigt.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Gegen den Vorstandsbeschluss steht dem Mitglied innerhalb von 2 Monaten das Recht der Berufung bei der nächsten Sitzung der Delegiertenversammlung des DHV oder des HHV zu.
III. Gliederung des Verbandes
§ 7 Einteilung
(1) Der Verband gliedert sich in Bezirke.
(2) Die Aufteilung in Bezirke erfolgt unter Berücksichtigung geografischer und organisatorischer Gegebenheiten. Die Abgrenzung erfolgt durch den Verband.
§ 8 Verband
(1) Der Verband wahrt die Interessen der Bezirke gegenüber den Landesbehörden, Landesmusikräten, Akademien sowie den musikalischen und kulturellen Landesorganisationen.
(2) Vertreter des Verbandes ist der Landesvorsitzende (Präsident).
(3) Die Delegiertenversammlung wählt den Landesvorsitzenden.
(4) Der Landesjugendleiter wird von den Bezirksjugendleitern gewählt. Sollte keine Wahl zustande kommen, kann der Landesvorstand ein Mitglied kommissarisch einsetzen.
(5) Der Landesdirigent wird von den Bezirksdirigenten gewählt. Sollte keine Wahl zustande kommen, kann der Landesvorstand ein Mitglied kommissarisch einsetzen.
(6) Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Bezirke
(1) Der Bezirk ist das Bindeglied zwischen Verband und Mitgliedern. Bezirksvorsitzender, Bezirksdirigent, Bezirksjugendleiter vertreten den Bezirk gegenüber dem Verband und in den jeweiligen Gemeinden, Städten, Landkreisen und Regionen.
(2) Die Bezirksvertreter sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes gegenüber ihrem Bezirk zu wahren.
§ 10 Wahl der Bezirksvertreter
(1) Der Bezirksvorstand ist auf der Bezirksmitgliederversammlung zu wählen.
(2) Der Bezirksjugendleiter wird aus dem Kreis der Vereinsjugendleiter gewählt. Analog gilt § 8 Abs .5.
(3) Der Bezirksdirigent wird aus dem Kreis der Vereinsdirigenten gewählt. Analog gilt § 8 Abs.6.
(4) Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
IV. Organe des Verbandes
§ 11 Gliederung
Organe des Verbandes sind:
A die Delegiertenversammlung
B der Vorstand
C der erweiterte Vorstand
§ 12 Delegiertenversammlung (A): Zusammensetzung
(1) Die Delegiertenversammlung tritt an die Stelle der Mitgliederversammlung und erfüllt deren Aufgaben nach Gesetz und Verbandssatzung.
(2) Die Delegiertenversammlung besteht aus den Bezirksvorsitzenden, den Delegierten der Mitgliedsvereine, den Mitgliedern des Landesvorstandes, den Mitgliedern des erweiterten Landesvorstandes und den Einzelmitgliedern ohne Stimmrecht.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Delegiertenversammlung hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann übertragen werden.
(4) Die ordentlichen Sitzungen der Delegiertenversammlung finden jährlich statt.
(5) Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
(6) Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt schriftlich durch den Landesvorsitzenden mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(7) Anträge zur Delegiertenversammlung sind schriftlich spätestens 1Woche vor der Versammlung beim Landesvorsitzenden einzureichen. Diese Anträge sind zu Beginn der Sitzung bekannt zu geben.
(8) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder der Delegiertenversammlung muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Sitzung einberufen.
(9) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Delegiertenversammlung aus wichtigem Anlass einberufen.
§ 13 Aufgaben der Delegiertenversammlung
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und des Geschäftsberichtes des Vorstandes.
(2) Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer.
(3) Wahl des Vorstandes
(4) Wahl der Kassenprüfer
(5) Beratung des Arbeitsprogramms und der Grundzüge des Haushaltsplanes des Verbandes.
(6) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
(7) Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung .
§ 14 Beschlussfassung der Delegiertenversammlung
(1) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages.
(3) Änderungen der Satzung, die in der veröffentlichten Tagesordnung vorzusehen sind, erfordern eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Stimmberechtigten.
(4) Der Vorstand (B) ist bei einer Abstimmung über § 13 (1) und (2) und (5) ausgeschlossen.
(5) Eine Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied gefordert wird.
(6) Über die Verhandlung und Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Der Vorstand (B): Zusammensetzung des Präsidiums
(1) Der Vorstand (B) (Präsidium) besteht aus:
- dem/r Vorsitzenden (Präsident/in)
- bis zu 2 stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten/innen)
- dem/r Schatzmeister/in
- dem/r Schriftführer/in
- dem/r Landesjugendleiter/in (siehe auch § 8 Abs. 5)
- dem Landesdirigenten (siehe auch § 8 Abs. 6)
- bis zu 2 Beisitzern
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
(3) Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Wiederwahl ist zulässig.
§ 16: Aufgaben des Vorstandes (B), des Präsidiums
(1) Der Vorstand (B) das Präsidium beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht anderen Organen des Vereins vorbehalten sind.
(2) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind gesetzliche Vertreter des Verbandes im Sinne des § 26 BGB.
(3) Sie sind je alleinvertretungsberechtigt.
(4) Die Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder werden in Absprache innerhalb des Landesvorstandes geregelt (sofern nicht bereits in § 15 Abs. 1 anders festgelegt).
(5) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und Entlastung Beiräte und Ausschüsse bilden.
§ 17 Beschlussfassung des Vorstandes (B)
(1) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, wenn es die Interessen des Verbandes erfordern.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand muss nicht persönlich zusammentreten.
(6) Er kann seine Entscheidungen auch unter Nutzung der modernen Kommunikationsmedien und/oder im Umlaufverfahren fällen, wobei mindestens 50% der Vorstandsmitglieder sich am Umlaufverfahren beteiligen und eine Rückmeldung geben müssen.
(7) Über die Beschlüsse in den Sitzungen wird eine Niederschrift ausgefertigt, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(8) Beschlüsse, die im Umlaufverfahren gefällt werden, sind von einem Vorstandsmitglied auf geeignete Art und Weise zu dokumentieren und in der nächsten Sitzung dem Protokoll hinzuzufügen.
§ 18 Erweiterter Vorstand (C): Zusammensetzung und Aufgaben
(1) Der erweiterte Vorstand (C) besteht aus:
- den Mitgliedern des Vorstandes (B)
- den Bezirksvorsitzenden
- bis zu 2 weiteren Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden können,
- den Vorsitzenden der Ausschüsse und Beiräte.
(2) Der erweiterte Vorstand (C) wird nach Bedarf vorn Vorsitzenden einberufen. Er erarbeitet die grundlegenden Perspektiven für die Verbandsarbeit und unterstützt die Arbeit des Vorstandes.
(3) Ansonsten gilt sinngemäß § 15.
V. Auflösung
§ 19 Auflösung des Verbandes
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer außerordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden, in der keine anderen Beschlüsse gefasst werden.
(2) Zu der Sitzung muss unter Einhaltung der Frist von 6 Wochen eingeladen werden.
(3) Für den Fall der Auflösung werden der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach den § 47 ff. BGB.
(4) Bei Auflösung des Verbandes sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation in Hessen zu, mit der Maßgabe, es besonders zur Pflege der Akkordeonmusik zu verwenden.
(5) Der Vorsitzende hat die Auflösung des Verbandes beim zuständigen Registergericht anzumelden.
V. Inkrafttreten
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die vorstehende Satzung wurde am 19. Juli 2015 in einer Delegiertenversammlung vorgelegt und genehmigt.
(2) Sie tritt ab dem 19. Juli 2015 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 20. April 1997 verliert ihre Gültigkeit.
Ehringshausen, den 19. Juli 2015